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211.432.2

Verordnung
über die amtliche Vermessung

(VAV)

vom 18. November 1992 (Stand am 1. Januar 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,
Artikel 38 Absatz 1 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuchs (ZGB)2
und die Artikel 5 Absatz 2, 6 Absatz 1, 7, 9 Absatz 2, 12 Absatz 2, 14 Absatz 2, 29 Absatz 3, 31 Absatz 3, 32 Absatz 2, 33 Absatz 3, 38 Absatz 1quater und 46 Absatz 4 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 20073 (GeoIG),4

verordnet:

1 SR 172.010

2 SR 210

3 SR 510.62

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 764).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 15 Funktionen der amtlichen Vermessung

Die amtliche Vermessung:

a.
stellt den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Wissenschaft und Dritten Georeferenzdaten nach Artikel 29 Absatz 1 GeoIG zu Objekten zur Verfügung, die sich auf, über oder unter der Erdoberfläche befinden;
b.
gewährleistet die Verfügbarkeit der im Sinne von Artikel 950 ZGB zur Anlage und Führung des Grundbuchs notwendigen Geobasisdaten.

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 28 Mitwirkung der Kantone, Anhörung der Organisationen

Bei der Vorbereitung von technischen Normen und anderen Vorgaben des Bundes im Geltungsbereich dieser Verordnung, die nicht ausschliesslich die Bundesverwaltung betreffen, stellt der Bund die Mitwirkung der Kantone und die Anhörung der Partnerorganisationen auf geeignete Weise sicher.

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 39 Planung und Umsetzung

1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt nach Anhörung der kantonalen zuständigen Behörde die strategische Planung der amtlichen Vermessung fest.

2 Die Kantone erstellen Umsetzungspläne, die als Grundlage für den Abschluss der Programmvereinbarungen nach Artikel 31 Absatz 2 GeoIG dienen.

310

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 4 Militärische Anlagen

1 Von dieser Verordnung abweichende Vorschriften über die Vermessung militärischer Anlagen bleiben vorbehalten.

2 Das VBS regelt beim Übergang militärischer Anlagen in eine zivile Nutzung das Vorgehen für deren Aufnahme in die amtliche Vermessung und die Kostentragung.11

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

2. Kapitel: Inhalt der amtlichen Vermessung

Art. 512 Bestandteile der amtlichen Vermessung

1 Bestandteile der amtlichen Vermessung sind:

a.
die Daten;
b.
die Fixpunkt- und Grenzzeichen im Gelände (Punktzeichen);
c.
die technischen und administrativen Dokumente;
d.
die Bestandteile und Grundlagen der amtlichen Vermessung alter Ordnung.

2 Das VBS regelt die Einzelheiten, insbesondere die aus den Daten der amtlichen Vermessung abgeleiteten Produkte. Vorbehalten bleibt Artikel 7.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 613 Geodatenmodell der amtlichen Vermessung

1 Das VBS legt die Anforderungen an das Geodatenmodell für die amtliche Vermessung fest, namentlich hinsichtlich Inhalt, Dimensionen, Genauigkeit und Zuverlässigkeit. Das Geodatenmodell kann modular aufgebaut sein.

2 Kantonale Erweiterungen des Geodatenmodells sind nicht zulässig.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 6a14

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2745). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 716 Plan für das Grundbuch

1 Der Plan für das Grundbuch ist ein analoger oder digitaler Auszug aus den Daten der amtlichen Vermessung.

2 Er enthält mindestens die Daten über:

a.
die Grenzpunkte und Grenzlinien der Liegenschaften (Art. 943 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB);
b.
die Grenzpunkte und Grenzlinien der flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechte an Grundstücken (Art. 943 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB);
c.
die Bergwerke (Art. 943 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB);
d.
die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen (Art. 660a ZGB).

3 Der Mindestbestand des Planes hat Grundbuchwirkung (Art. 971-974 ZGB).

4 Die Kantone können vorschreiben, dass zusätzlich zu den Daten der amtlichen Vermessung auch Dienstbarkeitsgrenzen dargestellt werden, sofern diese lagemässig eindeutig definiert sind.

5 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und das VBS legen gemeinsam die Anforderungen an den Plan für das Grundbuch und an weitere Auszüge fest, namentlich hinsichtlich Inhalt und Darstellung.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

3. Kapitel: Vermarkung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 11 Begriff und Umfang

1 Die Vermarkung umfasst die Grenzfeststellung und das Anbringen von Grenzzeichen.

2 Zu vermarken sind die Hoheitsgrenzen, die Grenzen der Liegenschaften und die Grenzen der selbstständigen und dauernden Rechte, soweit Letztere flächenmässig ausgeschieden werden können. Vorbehalten bleibt Artikel 17.19

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 12 Kantonales Recht

Die Kantone erlassen im Rahmen dieser Verordnung Vorschriften über die rechtsgültige Vermarkung.

2. Abschnitt: Grenzfeststellung

Art. 13 Verfahren

1 Die Grenzen werden in der Regel an Ort und Stelle festgestellt.

2 Die Kantone können bestimmen, dass die Grenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen festgestellt werden:

a.20
in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster21, sowie in unproduktiven Gebieten;
b.22
bei einer Nachführung, wenn die betroffenen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen damit einverstanden sind.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

21 SR 912.1

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 1423 Grenzverlauf

1 Als Grenzlinie gilt eine Strecke oder ein Kreisbogen zwischen zwei Grenzpunkten.

2 Bei der Ersterhebung, Erneuerung oder laufenden Nachführung ist ein einfacher Grenzverlauf anzustreben. Bestehende Grenzlinien sind nach Möglichkeit zu bereinigen.

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 14a24 Behebung von Widersprüchen

Widersprüche zwischen den Daten der amtlichen Vermessung und den Verhältnissen im Gelände oder zwischen dem Plan für das Grundbuch und anderen Plänen der amtlichen Vermessung werden unter Berücksichtigung von Artikel 668 Absatz 2 ZGB von Amtes wegen behoben.

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2745). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

3. Abschnitt: Anbringen von Grenzzeichen

Art. 15 Grundsatz

Die Grenzzeichen sind so anzubringen, dass die Grenzen im Feld dauernd erkennbar oder mit einfachen Mitteln auffindbar bleiben.

Art. 16 Zeitpunkt

1 Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25

2 Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Absatz 1 angebracht werden.

a.
bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt worden ist;
b.
wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist, diese Arbeit vorher auszuführen.

3 Die fehlenden Grenzzeichen nach Absatz 2 müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben.

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 17 Verzicht

1 Werden die Grenzen durch natürliche oder künstliche Abgrenzungen, die dauernd eindeutig erkennbar sind, angegeben, so ist in der Regel auf Grenzzeichen zu verzichten.

2 Die Kantone können weitere Ausnahmen vorsehen, so insbesondere:

a.
in Gebieten, in denen Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte zusammengelegt werden müssten;
b.26
für Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind;
c.27
in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster, sowie in unproduktiven Gebieten.

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

4. Kapitel:
Ersterhebung, Erneuerung, Nachführung und Pilotprojekte
28

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 764).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 18 Begriffe

1 Als Ersterhebung gilt die Erstellung der Bestandteile der amtlichen Vermessung in Gebieten ohne definitiv anerkannte amtliche Vermessung sowie in Gebieten im Sinne von Artikel 51 Absätze 3 und 4.

2 Als Erneuerung gilt die Umarbeitung oder Ergänzung einer definitiv anerkannten amtlichen Vermessung, um sie den gegenwärtigen Vorschriften anzupassen.29

3 Als Nachführung gilt die Anpassung der Bestandteile der amtlichen Vermessung an die veränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse.

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 19 Verfahren

Die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion30 kann Weisungen über das Verfahren der Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung erlassen.

30 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 2133 Zeitpunkt der Durchführung

1 Die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion und die zuständige Stelle des Kantons planen auf der Grundlage der Programmvereinbarung die Durchführung der amtlichen Vermessung.

2 Der Kanton legt den Zeitpunkt der Durchführung der einzelnen Vermessungen fest. Er regelt das Anhörungsverfahren.

334

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

34 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

2. Abschnitt: Nachführung

Art. 2335 Laufende Nachführung

1 Die Bestandteile der amtlichen Vermessung, für deren Nachführung ein Meldewesen organisiert werden kann, sind innert sechs Monaten nach Eintreten einer Veränderung nachzuführen.

2 Die Kantone können nach Anhörung der Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion für begründete Fälle abweichende Fristen vorsehen.

3 Sie regeln das Meldewesen.

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 24 Periodische Nachführung

1 Alle Daten, die nicht der laufenden Nachführung unterliegen, sind periodisch nachzuführen.

2 Jede periodische Nachführung hat sich jeweils über ein grösseres zusammenhängendes Gebiet zu erstrecken.

3 Der Nachführungszyklus richtet sich nach Möglichkeit nach jenem der Landesvermessung. Er darf zwölf Jahre nicht überschreiten. Das VBS regelt die Einzelheiten der Nachführung.36

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

3. Abschnitt: Verifikation

Art. 2638

Alle Bestandteile der amtlichen Vermessung sind nach den Weisungen der Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion von der kantonalen Vermessungsaufsicht (Art. 42) auf ihre Qualität und Vollständigkeit zu prüfen.

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

4. Abschnitt: Einspracheverfahren, Genehmigung und Abgeltung

Art. 2840 Öffentliche Auflage

1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41

2 Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung.

3 Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze:

a.
Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen.
b.
Die Auflage wird amtlich veröffentlicht.
c.42
Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.
d.43
Dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin wird auf Verlangen ein Auszug über sein oder ihr Grundstück nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a-c aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt.
e.
Gegen den Einspracheentscheid kann ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde erhoben werden; diese überprüft den Entscheid uneingeschränkt.
f.
In letzter kantonaler Instanz ist ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200544 möglich.

4 Sie können vorsehen, dass die öffentliche Auflage und die amtliche Veröffentlichung ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden.45

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

44 SR 173.110

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 2946 Genehmigung

1 Nach Abschluss der öffentlichen Auflage und nach erstinstanzlicher Erledigung der Einsprachen genehmigt die zuständige kantonale Behörde, ungeachtet der gerichtlich zu erledigenden Streitfälle, die Daten der amtlichen Vermessung und die daraus erstellten Auszüge, insbesondere den Plan für das Grundbuch, wenn die Daten den technischen und qualitativen Anforderungen des Bundesrechts entsprechen.47

2 Mit der Genehmigung erlangt das Vermessungswerk die Beweiskraft öffentlicher Urkunden.

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 3048 Anerkennung durch den Bund

1 Die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion anerkennt das Vermessungswerk, wenn:

a.
ihre formelle Prüfung ergeben hat, dass die Daten den Anforderungen des Bundesrechts entsprechen; und
b.
das Vermessungswerk vom Kanton genehmigt wurde.

2 Sie bezeichnet die von der zuständigen kantonalen Behörde einzureichenden Unterlagen.

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

5. Abschnitt:50 Pilotprojekte

50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 764).

Art. 30a

1 Die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion kann im Bereich der amtlichen Vermessung Pilotprojekte in einzelnen Kantonen oder für beschränkte geografische Gebiete bewilligen zur Erprobung und Entwicklung:

a.
neuer Abläufe und Zuständigkeiten;
b.
neuer Technologien;
c.
neuer Inhalte, Geodaten- und Darstellungsmodelle.

2 Das VBS erlässt in Abstimmung mit den betroffenen Bundesstellen für das jeweilige Pilotprojekt in einer separaten Verordnung die Bestimmungen, die abweichen von:

a.
dieser Verordnung;
b.
der GeoIV51;
c.
der Grundbuchverordnung vom 23. September 201152;
d.
der Verordnung vom 21. Mai 200853 über die geografischen Namen;
e.
der technischen Verordnung des EJPD und des VBS vom 28. Dezember 201254 über das Grundbuch.

3 Pilotprojekte sind zu befristen und zu evaluieren.

5. Kapitel:55 Verwaltung der amtlichen Vermessung

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

Art. 3156

1 Die Bestandteile der amtlichen Vermessung sind so zu verwalten, dass ihr Bestand und ihre Qualität jederzeit gewährleistet sind.

2 Das VBS regelt die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Verwaltung, insbesondere an die Datensicherheit, sowie die Archivierung und Historisierung nach den Artikeln 13-16 GeoIV57.58

56 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

57 SR 510.620

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 3259

59 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 2003, mit Wirkung seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

6. Kapitel:60 Zugang und Nutzung

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

Art. 34 Grundsatz

1 Jede Person, die dies verlangt, hat im Rahmen der Regelungen nach den Artikeln 10-13 GeoIG Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung.

2 Der Kanton bestimmt die Stelle, die über Zugang und Nutzung entscheidet und die zur Abgabe von Auszügen und Auswertungen zuständig ist.

3 Das Bundesamt für Landestopografie betreibt einen Geodienst für den vernetzten Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung (Art. 36 Bst. e GeoIV61).62

61 SR 510.620

62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 35 Beschreibung der Auszüge und Auswertungen

Werden Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung abgegeben, so umfasst die Abgabe auch die Geometadaten, soweit diese verfügbar sind, in jedem Fall aber mindestens eine Information über Aktualität, Qualität und Vollständigkeit der Daten.

Art. 3663 Download-Dienst und Schnittstellen

1 Der Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung ist durch einen Download-Dienst zu gewährleisten.

2 Das VBS regelt die technischen und organisatorischen Einzelheiten des Dienstes.

3 Es kann weitere Schnittstellen vorsehen.

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 37 Beglaubigte Auszüge

1 Als beglaubigt gelten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung in analoger oder digitaler Form, deren Übereinstimmung mit den massgeblichen Daten der amtlichen Vermessung durch einen Ingenieur-Geometer oder eine Ingenieur-Geometerin amtlich bestätigt wird, der oder die im Geometerregister eingetragen und nach Artikel 46a Absatz 1 Buchstabe b zur Beglaubigung ermächtigt ist.64

2 Beglaubigte Auszüge sind öffentliche Urkunden im Sinne von Artikel 9 ZGB.

365

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

65 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 3967 Abgabe an Bundesbehörden

Ist der Datenaustausch unter Behörden nicht durch einen Vertrag nach Artikel 14 Absatz 3 GeoIG geregelt, so werden für die Abgeltung der Abgabe der Daten der amtlichen Vermessung an Bundesbehörden nur der zeitliche Aufwand und die auftragsbedingten Kosten berücksichtigt.

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

7. Kapitel: Organisation und Durchführung

1. Abschnitt: Oberleitung und Oberaufsicht

Art. 40 Fachstelle des Bundes

1 Die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion ist die Fachstelle des Bundes. Sie untersteht der Leitung eines im Register eingetragenen Ingenieur-Geometers oder einer im Register eingetragenen Ingenieur-Geometerin.68

2 Ihr obliegen die Oberleitung und die Oberaufsicht über sämtliche Belange der amtlichen Vermessung.

3 Sie sorgt für die Umsetzung und den Vollzug der Vorschriften über die technischen und qualitativen Anforderungen an die amtliche Vermessung.69

3bis Sie sorgt unter Mitwirkung der Kantone, des Eidgenössischen Amts für Grundbuch- und Bodenrecht und der Partnerorganisationen für die Weiterentwicklung des Geodatenmodells der amtlichen Vermessung; sie kann zu diesem Zweck Arbeitsgruppen einsetzen.70

4 Sie stellt ferner die Koordination zwischen der amtlichen Vermessung und anderen Vermessungsvorhaben des Bundes sicher, berät die Bundesstellen bei der Beschaffung der Daten der amtlichen Vermessung und vertritt dabei die Interessen des Bundes gegenüber den Kantonen und Dritten.71

5 In Zusammenarbeit mit den kantonalen Vermessungsaufsichten ist sie im Rahmen ihrer Aufgabe berechtigt, Daten über die einzelnen Vermessungsarbeiten und die dafür verantwortlichen Unternehmer und Unternehmerinnen zu bearbeiten.72

673

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 28 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

73 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

2. Abschnitt: Vermessungsaufsicht75

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 42 Kantonale Vermessungsaufsicht76

1 Der Kanton bezeichnet die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige Stelle (Vermessungsaufsicht). Diese steht unter der weisungsfreien fachlichen Leitung eines im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometers oder einer im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerin.77

2 Die Vermessungsaufsicht leitet, überwacht und verifiziert die Arbeiten der amtlichen Vermessung. Sie sorgt für die Koordination der amtlichen Vermessung mit anderen Vermessungsvorhaben und Geoinformationssystemen.78

3 Kann ein Kanton nach seinen tatsächlichen Verhältnissen die Aufgaben der Vermessungsaufsicht nicht wahrnehmen, so kann er sie gegen Ersatz der Kosten ganz oder teilweise der Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion übertragen.

4 Die Kantone können einander die Vermessungsaufsicht übertragen oder gemeinsame Institutionen für die Vermessungsaufsicht errichten.79

76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 42a80 Verwaltungsvereinbarung mit Liechtenstein

Das VBS kann mit dem Fürstentum Liechtenstein einen kündbaren und befristeten völkerrechtlichen Vertrag über die vollständige oder teilweise Übertragung der liechtensteinischen Vermessungsaufsicht an die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion abschliessen.

80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

3. Abschnitt: Durchführung der amtlichen Vermessung

Art. 4381 Zuständigkeit

1 Der Kanton ist zuständig für die Durchführung der amtlichen Vermessung.

2 Er bezeichnet die Stelle, die für den originalen und massgeblichen Datenbestand der amtlichen Vermessung zuständig ist.

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

Art. 4482 Berechtigung zur Ausführung der Arbeiten

1 Die Arbeiten der amtlichen Vermessung dürfen nur durch weisungsfreie Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen, die im Geometerregister eingetragen sind, oder unter deren fachlicher Leitung ausgeführt werden.

2 Das VBS kann die Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung durch andere Fachkräfte zulassen, wenn die Qualität der Arbeiten den Anforderungen der amtlichen Vermessung genügt und die Arbeiten nicht den Mindestbestand des Plans für das Grundbuch nach Artikel 7 Absatz 2 oder Hoheitsgrenzen betreffen.

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 4583 Arbeitsvergabe

1 Die Vergabe von Arbeiten wie der Vermarkung, Ersterhebung, Erneuerung, periodischen Nachführung und provisorischen Numerisierung erfolgt nach den für den Kanton massgeblichen Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen.

2 Arbeiten der amtlichen Vermessung, die in einem bestimmten geografischen Raum zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden, müssen öffentlich ausgeschrieben werden.

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

Art. 4684 Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch

1 Das EJPD und das VBS regeln gemeinsam die Grundzüge des elektronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Stellen der amtlichen Vermessung und den Grundbuchämtern.

2 Im Übrigen regeln die Kantone den Geschäftsverkehr zwischen amtlicher Vermessung und Grundbuch.

84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 46a85 Mutationsurkunden und beglaubigte Auszüge

1 Die Kantone legen fest, welche im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen:

a.
Mutationsurkunden unterzeichnen dürfen;
b.
beglaubigte Auszüge nach Artikel 37 ausstellen dürfen.

2 Die elektronische Ausstellung beglaubigter Auszüge richtet sich nach der Verordnung vom 8. Dezember 201786 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen.

85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

86 SR 211.435.1

8. Kapitel:
Programmvereinbarungen, Bundesbeiträge und Restkosten
87

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 764).

1. Abschnitt: Programmvereinbarungen88

88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 764).

Art. 4789 Gegenstand und Dauer

1 Gegenstand der Programmvereinbarungen zwischen dem Bundesamt für Landestopografie und den Kantonen sind insbesondere:

a.
die Leistungen des Kantons;
b.
die Beitragsleistungen des Bundes;
c.
das Controlling;
d.
die Einzelheiten der Finanzaufsicht.

2 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt vier Jahre. Es können Teilziele für eine kürzere Dauer vereinbart werden.

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 764).

Art. 47a90 Berichterstattung und Kontrolle

1 Der Kanton erstattet dem Bundesamt für Landestopografie jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge.

2 Das Bundesamt für Landestopografie kontrolliert stichprobenweise:

a.
die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss den Programmzielen;
b.
die Verwendung der ausgerichteten Beiträge.

90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 764).

Art. 47b91 Mangelhafte Erfüllung

1 Das Bundesamt für Landestopografie hält die Tranchenzahlungen der Bundesbeiträge während der Programmdauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton:

a.
seiner Berichterstattungspflicht (Art. 47a Abs. 1) nicht nachkommt;
b.
eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht.

2 Stellt sich nach der Programmdauer heraus, dass die Leistung mangelhaft ist, so verlangt das Bundesamt für Landestopografie vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine angemessene Frist.

3 Bleibt die Leistung auch nach Ablauf dieser Frist mangelhaft, so fordert das Bundesamt für Landestopografie Zahlungen im Umfang des Mangels samt einem Zins von 5 Prozent zurück (Art. 28 Abs. 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199092).

91 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 764).

92 SR 616.1

2. Abschnitt: Bundesbeiträge93

93 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 764).

Art. 47d95 Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind nur die Kosten, die bei der vorschriftsgemässen und wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgabe entstanden sind.

2 Nicht anrechenbar sind namentlich:

a.
die Kosten der laufenden Nachführung und der Verwaltung;
b.96
c.
die Kosten der kantonalen Vermessungsaufsicht;
d.
die an kantonale und kommunale Organe für deren Mitwirkung bei der Vermarkung und Vermessung geleisteten Entschädigungen;
e.
die Kosten der kantonalen Verifikation und der öffentlichen Auflage;
f.
die Entschädigung für die bei Vermessungsarbeiten entstandenen Kulturschäden;
g.
die Zinsen für Vorschüsse an Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten;
h.
die aus vertrags- oder vorschriftswidrigem Verhalten der Vertragsparteien entstehenden Mehrkosten;
i.
das Festlegen der Gebäudeadressierung;
j.
die Kosten der Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a.

95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 764).

96 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 4897 Berechnung der anrechenbaren Kosten

1 Bei Arbeiten, die nach den Vorschriften des öffentlichen Beschaffungsrechts vergeben werden, entspricht der festgelegte Preis unter Berücksichtigung von Artikel 47d den anrechenbaren Kosten.

2 Für Arbeiten, die nicht nach den Vorschriften des öffentlichen Beschaffungsrechts vergeben werden, legt der Kanton die anrechenbare Entschädigung nach marktüblichen Ansätzen fest.

3 Die von den Kantonen festgelegten Entschädigungen bedürfen der Genehmigung des Bundes.

4 In der Programmvereinbarung kann anstelle der anrechenbaren Kosten ein pauschaler Bundesbeitrag vereinbart werden.

97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 764).

Art. 48a98

98 Ursprünglich Art. 48bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 764).

3. Abschnitt:99 Restkosten

99 Ursprünglich 2. Abschn.

Art. 49100

Die Kantone legen fest, wer die nach Abzug der Bundesabgeltungen verbleibenden Kosten zu tragen hat.

100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 50 Aufhebung

Es werden aufgehoben:

1.
die Instruktion vom 10. Juni 1919101 für die Triangulation IV. Ordnung;
2.
die Instruktion vom 10. Juni 1919102 für die Vermarkung und die Parzellarvermessung;
3.
der Bundesratsbeschluss vom 6. Januar 1920103 über die Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 17. November 1911 betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Kosten der Versicherung von Polygonpunkten;
4.
die Verordnung vom 12. Mai 1971104 über die Grundbuchvermessung.

101 [BS 2 568]

102 [BS 2 592; AS 1980 106]

103 [BS 2 658]

104 [AS 1971 704; 1991 370 Anhang Ziff. 2]

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 51 Anpassung bestehender Vermessungen

1 Provisorisch anerkannte Vermessungen sind durch eine Ersterhebung nach neuer Ordnung zu ersetzen.

2 Definitiv anerkannte Vermessungen sind unter Vorbehalt von Absatz 3 zu erneuern.

3 Das VBS regelt, welche definitiv anerkannten Vermessungen, die nach den vor dem 10. Juni 1919 geltenden Vorschriften erstellt worden sind, durch eine Ersterhebung nach neuer Ordnung ersetzt werden müssen.

4 Bei definitiv anerkannten Vermessungen, deren Fixpunktnetz nicht im Landeskoordinatensystem erstellt wurde, gelten die Arbeiten zur Anpassung des Fixpunktnetzes an die neue Ordnung als Ersterhebung.105

5 Die nach den Vorschriften dieser Verordnung anerkannten Vermessungen gelten als Vermessungen neuer Ordnung.106

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

106 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

Art. 52 Erstvermessungen, Erneuerungen, in Ausführung stehende Vermessungen

1 Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt, ob Erstvermessungen und Erneuerungen, die vor Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, nach alter oder neuer Ordnung auszuführen sind.

2 Die kantonale Vermessungsaufsicht entscheidet im Einvernehmen mit der Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion, ob und allenfalls wieweit Vermessungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Ausführung begriffen sind, nach neuer Ordnung zu Ende zu führen sind.

Art. 53 Nachführung von Vermessungen alter Ordnung

Die kantonale Vermessungsaufsicht entscheidet im Einvernehmen mit der Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion, ob und allenfalls wieweit Vermessungen alter Ordnung nach der neuen Ordnung nachzuführen sind.

Art. 54 Weitergeltung alten Rechts

Für Arbeiten, die aufgrund des kantonalen Entscheides gemäss den Artikeln 52 und 53 nach alter Ordnung durch- oder weitergeführt werden, gelten die Instruktion vom 10. Juni 1919107 für die Vermarkung und die Parzellarvermessung und die Verordnung vom 12. Mai 1971108 über die Grundbuchvermessung weiter.

107 [BS 2 592; AS 1980 106]

108 [AS 1971 704; 1991 370 Anhang Ziff. 2]

Art. 55109 Übersichtsplan

1 Die Kantone können bestimmen, dass Originalübersichtspläne oder Reproduktionen davon so lange erstellt werden dürfen, bis die für deren Ablösung erforderlichen Daten der amtlichen Vermessung zur Verfügung stehen.

2 Bestehende Übersichtspläne sind in jenen Gebieten nachzuführen, in denen die für ihre Ablösung erforderlichen Daten der amtlichen Vermessung nicht zur Verfügung stehen.

3110

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

110 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 56 Besondere Massnahmen zur Erhaltung der Parzellarvermessungen

1 Unter besonderen Massnahmen zur Erhaltung der Parzellarvermessungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 20. März 1992111 über die Abgeltung der amtlichen Vermessung wird die provisorische Numerisierung verstanden.112

2 Als provisorische Numerisierung gilt die Überführung einer provisorisch oder definitiv anerkannten amtlichen Vermessung alter Ordnung in eine automationsgerechte Form, wenn dabei die Anforderungen an eine amtliche Vermessung neuer Ordnung nicht oder nur teilweise erfüllt werden.

3 Provisorisch numerisierte Vermessungen gelten als Vermessungen alter Ordnung.

4 Das VBS legt die Anforderungen an die provisorische Numerisierung fest.

111 [AS 1992 2461; 1994 1612. AS 2007 5819 Art. 6]. Siehe heute: die V der BVers vom 6. Okt. 2006 über die Finanzierung der amtlichen Vermessung (SR 211.432.27).

112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

Art. 57113 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Mai 2008

1 Bis zum Inkrafttreten des Vertrags nach Artikel 14 Absatz 3 GeoIG dürfen für Datenbezüge der Bundesbehörden aus der amtlichen Vermessung nur der zeitliche Aufwand und die auftragsbedingten Kosten berücksichtigt werden.

2114

113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

114 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 57a115 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. August 2023

1 Ändert das VBS die Anforderungen an das Geodatenmodell (Art. 6), so regelt es den Übergang vom bestehenden zum geänderten Geodatenmodell.

2 Es legt dabei fest, welche bisherigen Bestimmungen dieser Verordnung über das Datenmodell für eine bestimmte Zeit weitergelten.

3 Die Aufhebung der Informationsebene Rohrleitungen findet in folgenden Schritten statt:

a.
Der Geobasisdatensatz Rohrleitungen (Identifikator 222), der mit der Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. Juni 2021116 geschaffen wurde, und die Informationsebene Rohrleitungen der amtlichen Vermessung werden vorläufig parallel verwaltet und nachgeführt.
b.
Das Bundesamt für Energie (BFE) überprüft anhand der Daten der Informationsebene Rohrleitungen die Daten des Geobasisdatensatzes Rohrleitungen.
c.
Das Bundesamt für Landestopografie legt in Absprache mit dem BFE den Zeitpunkt fest, in welchem die Informationsebene Rohrleitungen der amtlichen Vermessung aufgehoben und gelöscht werden kann; es teilt diesen Zeitpunkt den Kantonen mit und veröffentlicht den Beschluss im Bundesblatt.

115 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

116 SR 746.12

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 58

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Anhang117

117 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 764).

(Art. 47c)

Bemessung des Bundesbeitrags

Für die Bemessung des Bundesbeitrags an die Finanzierung von Vorhaben der Kantone nach Artikel 47c sind die folgenden Prozentwerte massgeblich; diese bezeichnen den Anteil an den anrechenbaren Kosten nach den Artikeln 47d und 48:

1. Ersterhebung:

a.
für überbaute Gebiete und Bauzonen (Zone I): 15 Prozent;
b.
für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Talgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone II): 30 Prozent;
c.
für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone III): 45 Prozent.

2. Neuerhebung

Wird eine Vermessung ersetzt, die gemäss den vor dem 10. Juni 1919 geltenden Vorschriften erstellt worden ist, so gelten die Werte nach Ziffer 1.

3. Erneuerung:

a.
für überbaute Gebiete und Bauzonen (Zone I): 15 Prozent;
b.
für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Talgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone II): 20 Prozent;
c.
für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone III): 35 Prozent;
d.
bei Gesamtmeliorationen und Landumlegungen in der Land- und Forstwirtschaft, sofern der Bund dafür nicht gestützt auf andere Rechtsgrundlagen Abgeltungen leistet und sofern diese Kosten nicht zulasten Dritter gehen: 25 Prozent.

4. Vermarkung

Vermarkung der Hoheits- und Eigentumsgrenzen für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone III), sofern der Kanton einen angemessenen Kostenanteil übernimmt: 25 Prozent.

5. Massnahmen infolge von Naturereignissen

Für Massnahmen, die infolge von Naturereignissen oder infolge dauernder Bodenverschiebungen vorgenommen werden und einer Ersterhebung gleichkommen, werden die Ansätze für die Ersterhebung und Vermarkung angewendet.

6. Besondere Anpassungen und periodische Nachführung:

a.
für besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse, sofern der Kanton nachweist, dass die Finanzierung sichergestellt ist: 60 Prozent;
b.
von den Kosten der periodischen Nachführung, die nicht der Verursacher trägt und deren Finanzierung laut Auskunft des Kantons nachweislich sichergestellt ist, pro Periode nach Artikel 24 Absatz 3: 60 Prozent.

7. Pilotprojekte

Innovative Pilotprojekte zur Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung und zur Erprobung neuer Technologien: 50-90 Prozent, bemessen nach dem Innovationsgehalt und dem Interesse des Bundes.